Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet ihre Tätigkeit gewissenhaft und unparteiisch auszuüben, am Einsatz- und Ausbildungsdienst sowie sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen, anderenfalls sich im Verhinderungsfall vorher zu entschuldigen.
Aktive Mitglieder haben alle ihnen im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtung der Feuerwehr übertragenen Aufgaben sowie durch die Gemeinde übertragene freiwilligen Aufgaben sachgerecht zu erfüllen, insbesondere bei Alarm sofort zu erscheinen und rechtmäßige Anordnungen ihrer Führungskräfte im Einsatz- und Ausbildungsdienst auszuführen, sie haben alle Vorschriften zu befolgen, insbesondere die Feuerwehrdienstvorschriften und die Unfallverhütungsvorschriften.
Die Verpflichtung zur Teilnahme am Ausbildungsdienst beginnt mit Vollendung des 16. Lebensjahres, die Verpflichtung zur Teilnahme am Einsatzdienst beginnt mit Vollendung des 18. Lebensjahres.